Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeine
Geschäftsbedingungen- Vermietung
§ 1 Geltungsbereich
1.
Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und
Bestandteil aller zwischen der BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK und ihren Vertragspartnern
(nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung oder
den Verkauf von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und
Dienstleistungen von BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK zum Gegenstand haben.
2.
Diese
AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Kunden haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
1.
Die
Angebote von BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK sind unverbindlich. Die
Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen
Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend.
2.
BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
ist in der Entscheidung über die Annahme frei.
II .Vermietung von
Gegenständen
§ 1 Mietzeit
Die
Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der
Mietgegenstände im Lager von BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK (Mietbeginn) und den
vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
(Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
oder ein Dritter den Transport durchführt.
§ 2 Vergütung
1.
Sofern
nichts Anderweitiges vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei
Vertragsabschluß gütigen Preisliste von BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK enthaltenem
Mietpreis als vereinbart.
2.
Ist
in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. Anlieferung, Montage
und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt
ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
§ 3 Transport
1.
Soweit
nichts Anderweitiges vereinbart wurde, schuldet BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
und dem Kunden, kann BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK den Transport nach eigener
Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadenersatzansprüche
gelten § 9 Abs. 1 und 2.
2.
Lässt
BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK den Transport von einem Dritten durchführen, hat
der Kunde vorrangig den Dritten für etwaige Schadenersatzansprüche in Anspruch
zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck Abtretung der BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
dem Kunden gegenüber gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.
§ 4 Stornierung durch
den Kunden
1.
Der
Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu
kündigen (Stornierung).Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.
Im
Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 40% der gesamten Vergütung
gemäß § 2, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 60% der
gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird und 80% der Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens
3 Tage vor Vertragsbeginn storniert
wird, als Schadenersatz an BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des
Kündigungsschreibens bei BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK maßgeblich.
Bei DJ-Tätigkeiten ist der Kunde
verpflichtet, 50 % der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 30 Tage
vor Vertragsbeginn storniert wird, 75 % der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn
spätestens 14 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird und 90 % der Vergütung
gemäß § 2, wenn spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, als
Schadenersatz an BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK zu zahlen. Für den Zeitpunkt der
Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
maßgeblich.
§ 5 Zahlung
1.
Sofern
nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Miete ohne Abzüge/ Skonto im
Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige
Leistungen sind ebenfalls bei
Vertragsbeginn fällig. BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK ist zur Übergabe der
Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung
der Vergütung verpflichtet.
2.
Für
die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK maßgeblich.
3.
Ist
unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht
fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen
i. H. v. 8 % über dem Basiszinssatz. Ist unser Kunde Verbraucher im Sinne des §
13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forderungen aus dem
Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5 % über dem Basissatz zu
verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
4.
Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie
zur Aufrechnung ist der Kunde nur
bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt.
§ 6
Gebrauchsüberlassung und Mängel
1.
Bei
den von BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK vermieteten Gegenständen handelt es sich um
technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine
besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal
erfordern.
2.
BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
wird die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags ( Montag bis Freitag )
zwischen 10.00-18.00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch
geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der
Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu
untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die
Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als
genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht
erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige
unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand
der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als
genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform i. S. v. 1 V. § 1.
3.
Sind
die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein
solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt
nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und/ oder gemäß § 7
Abs. 1 S. 1 bis S.3, § 14 Abs.2 zur Instandhaltung - einschließlich Reparatur-
verpflichtet ist BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung
eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde
kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des § 8 Abs. genannten
Zeitraums verlangen. BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK kann die Nachbesserung von der
Erstattung der Transport-, und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen,
wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies
ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.
4.
Ein
Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs..2Nr.1, Abs. 3 BGB
steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK erfolglos
geblieben ist oder BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK die Nachbesserung mangels
Kostenübernahme gemäß § 6 Abs.2.S.5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die
Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr.
1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadenersatz
ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK zwar unverzüglich
angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter §6 Abs. 2 genannten
Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder
verspäteten Anzeige ist der Kunde BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK zum Ersatz des
dadurch verursachten Schadens
verpflichtet.
5.
Sind
mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten
Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur
berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind
und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der
Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
6.
Mietet
der Kunde technisch aufwendig oder
schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunde ein
Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine
Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
7.
Der
Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände
etwa erforderliche öffentlich-rechtliche
Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
erfolgt, hat der Mieter BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK zuvor auf Verlangen die
erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK haftet
nicht für die Genehmigungsfähigkeit des
vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
§ 7 Schadensersatz
1.
Vertragliche
und gesetzliche Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK,
ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellten beruhen. Der
verschuldensunabhängige Schadenersatzanspruch gemäß § 536 ABS, 1 BGB ist
ausgeschlossen. Für typisch, vorhersehbare Schäden, haftet BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässig oder vorsätzliches Handeln
eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten durch BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK, ihre
gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese
Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und
leitenden Angestellten von BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK.
2.
Die
Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschschränkungen unberührt.
3.
Die
vorstehenden Regelungen gelten nicht für den Verkauf von Gegenständen (III).
§ 8 Verpflichtung zum
Haftungsausschluß von BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
Der Kunde hat eine inhaltlich der
Regelung des § 7 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern
(Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
zu vereinbaren. Soweit BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten
Verpflichtung auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
§ 9 Pflichten des
Kunden während der Mietzeit
1.
Der
Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde
kein Servicepersonal von BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK gebucht hat, muss
der Kunde alle während der Mietzeit
notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten
durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs
entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben.
Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu
beseitigen bzw. für deren Beseitigung
aufzukommen.
2.
Die
Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und
ausschließlich von fachkundigen Personen
aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
angemietet, hat der Kunde für dir fortwährende Einhaltung aller geltenden
Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und
der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3.
Der Kunde hat während der Nutzung der
Mietgegenstände für eine störungsfreie
Stromversorgung Sorge zu
tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen
oder -schwankungen hat der Kunde ein zu stehen.
§ 10
Versicherung
1.
Der
Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen
verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß
und ausreichend zu versichern.
2.
Vereinbaren
BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK und der Kunde, dass BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK die
Versicherung übernimmt, hat der Kunde BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
die Versicherung nicht, hat der Kunde BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK den Abschluss einer Versicherung
nachzuweisen.
§ 11 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände
von allen Belastungen, Inanspruchnahme, Pfändungen und sonstigen
Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK unter Überlassung aller notwendigen
Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der
Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn,
dass die Eingriffe der Sphäre BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
zuordnen sind.
§ 12 Kündigung von
Mietverträgen
1.
Ein
Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
2.
Zugunsten
von BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK liegt ein Grund insbesondere vor, wenn
a.
sich
die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben,
z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstrechungsmaßnahmen
erfolgen, oder wenn über sein Vermögen
das Insolvenzverfahren, oder einaußergerichtliches Vergleichsverfahren
beantragt wird;
b.
der
Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig
gebraucht;
c.
der
Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden
Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine
oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden
Mietzinses in Verzug gerät.
§ 13 Rückgabe der
Mietgegenstände
1.
Die
Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberen sowie einwandfreien
Zustand im Lager von BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK während dem in § 6 Abs. 2
genannten Zeitraum spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurück
zu geben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf
Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.
2.
Die
Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im
Lager von BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK abgeschlossen. Nach der Registrierung
erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK behält
sich die eingehende Prüfung der
Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme
gilt nicht als Billigung der
Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3.
Wird
die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK hiervon unverzüglich schriftlich zu
unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für
jeden über die vereinbarte Mietzeit
hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag
vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln,
dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich
vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche
bleibt vorhanden.
4.
Im
Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder
anderen Kleinteilzubehör hat der Kunde BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK den Neuwert
zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 14 Langfristig
vermietete Gegenstände
1.
Sofern
die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund
verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend
die Bestimmungen dieses Paragraphen.
2.
Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und- soweit
erforderlich- auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.
3.
Der
Kunde ist verpflichtet, alle vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und
Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten
durchzuführen. BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und
Wartungstermine.
4.
Gibt
der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten
Arbeiten vorgenommen zu haben, ist BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK ohne weitere
Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die
erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch
Dritte vornehmen zu lassen.
III . Verkauf von
Gegenständen
§ 1. Preise
1.
Ist
der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, versteht sich der Kaufpreis
einschließlich der gesetzlichen
Umsatzsteuer. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist in dem
angebotenen Kaufpreis die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.
2.
Beim
Versendungskauf versteht sich der
Kaufpreis zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten.
§ 2. Lieferung
1.
Sofern
nichts anderes vereinbart ist, bestimmt BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK Transportmittel und Transportwege, ohne dafür
verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt
wird.
2.
BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
darf Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die jeweils gesondert zu
bezahlen sind .Wird die Bezahlung einer Teilmenge verzögert, so dann BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK die weitere
Erledigung der Bestellung aussetzen.
3.
Liefertermine
und Lieferfristen müssen von BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK ausdrücklich
schriftlich bestätigt werden und gelten nur als annähernd vereinbart. Der
Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf das Lager von BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK
verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.
4.
Bei
höherer Gewalt, Streiks, Rohstoffmangel oder Betriebsstörungen verlängern sich
die Lieferzeiten entsprechend. In diesem Fall oder wenn Umstände bei den
Lieferanten von BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK eintreten, die zu Verzögerungen der
Leistung führen und die Ware von BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK nicht beschafft
werden kann, ist BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Auf Verlangen des Kunden hat
BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK sich
dazu zu erklären, ob BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK von dem Rücktrittsrecht
Gebrauch macht oder innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist liefern
wird. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem
er eine angemessene Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und diese
ungenutzt verstrichen ist.
5.
Schadenersatzansprüche
wegen Überschreitung der Lieferzeit stehen dem Kunden nur zu, wenn er BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK eine Nachfrist
von wenigstens vier Wochen gesetzt hat
und die Lieferüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung durch BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK,
ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK darüber hinaus auch, wenn sie durch grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln
eines einfach Erfüllungsgehilfen oder durch
Fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch BLENK-VERANSTALTUNGSTECHNIK,
ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellten verursacht worden
sind.
§ 3 Gefahrübergang
1.
Ist
der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung der Ware mit der
Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur,
den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person
oder Anstalt auf den Kunden über.
2.
Ist
der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr des Verlustes und
der Beschädigung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der
Übergabe der Sache auf den Kunden über.
3.
Der
Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
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